§ 22a Übernahme eines Antragstellers oder einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde
Stand: 12.06.2026
Ein Ausländer, der auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens übernommen ist, steht einem Ausländer gleich, der einen Asylantrag stellt. Wurde eine Person, der im begünstigten Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde, übernommen, so erkennt das Bundesamt den jeweiligen internationalen Schutz zu. Der Ausländer ist verpflichtet, sich bei oder unverzüglich nach der Einreise zu der Stelle zu begeben, die vom Bundesministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle bezeichnet ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 22a AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Thüringen, 06.12.2024 – 3 KO 151/24
- VG Köln, 27.06.2024 – 8 K 735/19.A
- OVG Schleswig, 08.04.2024 – 3 LA 68/21Zitiert von 4
- OVG Schleswig, 08.02.2023 – 1 LA 88/22Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 30.01.2023 – 1 LA 85/22Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Zweitantrags im Asylrecht; Abstellen auf die Asylantragstellung in Deutschland Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Schwerin, 08.07.2016 – 15 A 190/15 As
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 22a geändert durch Artikel 165 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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